Allgemeine Mandatsbedingungen (AMB)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese allgemeinen Mandatsbedingungen werden Bestandteil sämtlicher Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rechtsrat und Rechtsauskünften durch die Rentenberaterin auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung Judith Brüning, M.A., (im Folgenden „Rechtsberater“ genannt) an den Auftraggeber (im Folgenden „Mandanten“ genannt) einschließlich etwaiger Geschäftsbesorgungen und außergerichtlichen Vertretung ist.
(2) Bei Änderungen der Allgemeinen Mandatsbedingungen gilt jeweils die aktuellste Fassung. Bei bestehenden Mandatsverhältnissen gelten diese, wenn der Mandant nicht innerhalb einer Frist von 10 Werktagen widerspricht.
§ 2 Mandatsbegründung und Mandatsumfang
(1) Die Begründung des Mandats ergeht mit Bestätigung des Mandats durch den Rechtsberater. Allein durch die Anfrage an den Rechtsberater per E-Mail, Telefon, Fax oder sonstige Form wird noch kein Mandatsverhältnis begründet.
(2) In allen Angelegenheiten ist in jedem Fall die Erteilung einer Vollmacht erforderlich.
(3) Für außergerichtliche Angelegenheiten ist in jedem Fall eine individuelle schriftliche Vergütungsvereinbarung erforderlich. Bei gerichtlichen Verfahren kann eine individuelle schriftliche Vergütungsvereinbarung getroffen werden.
(4) Das Mandatsverhältnis kann jederzeit gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung bleibt dem Rechtsberater der Anspruch auf Zahlung der bis dahin erbrachten oder dadurch entstandenen Leistungen und die Erstattung sonstiger Kosten erhalten.
(5) Zur Durchführung des Mandats ist der Rechtsberater berechtigt, Untervollmachten zu erteilen und sich gegebenenfalls sachverständiger Personen zu bedienen.
(6) Das Mandat begründet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg sondern die vereinbarte Leistung. Das Mandat wird durch den Rechtsberater nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.
§ 3 Mitwirkungspflicht
(1) Der Mandant ist verpflichtet,
1. in der Regel schriftlich alle im Zusammenhang und der Durchführung des Auftrages notwendigen und erforderlichen Erklärungen vollständig und rechtzeitig unaufgefordert an den Rechtsberater zu übergeben.
2. sämtliche ihm übersandten Schriftstücke auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Sachverhalte zu prüfen und den Rechtsberater über Abweichungen unverzüglich zu informieren.
3. den Rechtsberater unverzüglich über eigene Handlungen gegenüber Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten zu informieren.
4. dem Rechtsberater längere Abwesenheitszeiten, in denen der Mandant nicht erreichbar ist, mitzuteilen.
(2) Kommt der Mandant diesen Verpflichtung nicht nach, so kann aus diesem Versäumnis keinerlei Anspruch gegenüber dem Rechtsberater herleiten, wenn sein Unterlassen zu einer Verschlechterung seiner Rechtsposition geführt hat, insbesondere wenn hieraus rechtliche Nachteile gleich welcher Art resultieren.
§ 4 Verschwiegenheit
(1) Der Rechtsberater ist verpflichtet über alle Tatsachen, die mit der Ausführung des Mandats im Zusammenhang stehen, - auch über die Beendigung des Mandats hinaus - Stillschweigen zu bewahren.
(2) Dies gilt nicht,
1. wenn der Mandant den Rechtsberater von dieser Verpflichtung ausdrücklich entbindet.
2. in Fällen offenkundiger und öffentlich bekannter Tatsachen.
3. soweit der Rentenberater nach den Versicherungsbedingen seiner Vermögenshaftpflicht zu entsprechenden Informationen und Mitwirkungen verpflichtet ist.
(3) Der Rechtsberater darf im Rahmen des Mandats die personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen erheben, verarbeiten und speichern.
(4) Der Rechtsberater ist befugt, Berichte, Gutachten und Urteile in anonymisierter Form für Veröffentlichungen in jedem Medium zu verwenden.
§ 5 Kommunikation
(1) Teilt der Mandant dem Rechtsberater eine E-Mail oder Telefax-Adresse mit, ist der Rechtsberater befugt, diese zum unverschlüsselten Informationsaustausch zu nutzen, sofern der Mandant dieser Art der Übermittlung nicht ausdrücklich widerspricht.
(2) Der Rechtsberater weist darauf hin, dass bei E-Mails und Telefax weder die Vertraulichkeit gewährleistet noch ein Zugriff unberechtigter Dritter vermieden werden kann.
(3) Der Rechtsberater ist nicht verpflichtet, den E-Mail- oder Fax-Eingang täglich zu prüfen. Sämtliche Mitteilung zur Wahrung von Fristen sind telefonisch oder postalisch mitzuteilen.
§ 6 Vergütung
(1) Sofern keine oder keine wirksame individuelle Vergütungsvereinbarung im Einzelfall getroffen wurde, erfolgt die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und richtet sich nach dem Gegenstandswert.
(2) Bei Abschluss einer individuellen Vergütungsvereinbarung aufgrund vereinbarter Zeithonorare, erfolgt die Tätigkeit in dem zeitlichen Umfang, der für die Wahrung der Rechtsposition des Mandanten erforderlich ist oder den Umständen nach von dem Rechtsberater als erforderlich gehalten wurde. Dies gilt auch dann, wenn eine im Vorfeld vereinbarte Stundenzahl überschritten wurde und das Einverständnis des Mandanten für die Überschreitung noch nicht vorliegt. Bei ausdrücklichem Widerspruch des Mandanten gegen die Fortführung wird lediglich der zeitlich Umfang erbracht, der seitens des Rechtsberaters benötigt wird, seinen Aufklärungspflichten gegenüber dem Mandanten nachzukommen.
(3) Im Falle einer individuellen Vergütungsvereinbarung führt der Rechtsberater einen Zeitnachweis.
(4) Die Vergütung gilt im zeitlichen Umfang als anerkannt, sofern der Mandant nicht unverzüglich – maximal 14 Tage - nach Zugang der Rechnungsstellung schriftlich widerspricht.
(5) Sofern eine Vergütungsvereinbarung getroffen wird, wird der Mandant darauf aufmerksam gemacht, dass beim Obsiegen im Gerichtsverfahren die Gegenseite die Kosten lediglich auf der Basis des RVG erstatten muss. Die das RVG übersteigenden Kosten sind vom Mandanten zu tragen.
(6) Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass der Rechtsberater berechtigt ist, eingehende Erstattungsbeträge und sonstige Zahlungen, die bei ihm eingehen, mit offenen Gegenforderungen zu verrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 7 Haftungsbeschränkung,Verjährung
(1) Mündliche Auskünfte im Rahmen einer Erstberatung und telefonische Auskünfte sind ohne schriftliche Bestätigung grundsätzlich unverbindlich.
(2) Entstehen trotz der höchsten Bestrebung des Rechtsberaters zur Sorgfalt durch sein Verschulden fahrlässige Rechtsberatungsfehler, ist seine Haftung auf 250.000,-- Euro je Schadensereignis begrenzt.
(3) Die Schadensbegrenzung gilt nicht bei grob fahrlässiger und vorsätzlicher Schadensverursachung.
(4) Etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber dem Rechtsberater verjähren in 3 Jahren vom Zeitpunkt an in dem der Anspruch entstanden ist, sofern kraft Gesetzes nicht eine kürzere Verjährungsfrist vorgesehen ist. Sollte das Mandatsverhältnis nicht bereits frühzeitig beendet sein, so gilt der Auftrag spätestens mit der letzten Honorarrechnung als beendet.
(5) Unabhängig von der Verjährung der Schadensersatzansprüche können dergleichen gegenüber dem Rechtsberater nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 12 Monaten geltend gemacht werden. Diese Ausschlussfrist beginnt ab dem Tag, an dem der Mandant Kenntnis vom Schaden bzw. vom anspruchsbegründenden Ereignis erlangt hat.
§ 8 Allgemeine Bestimmungen
(1) Leistungs- und Erfüllungsort ist Dortmund, sofern kein anderer Ort vertraglich vereinbart wurde.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mandatsvertrag ist Dortmund, sofern keine anderweitigen gesetzlichen Regelungen dem zuwider stehen.
(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht mit Rechtssprache Deutsch.
(4) Der Mandant ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die Pflicht des Rechtsberaters der Aktenaufbewahrung und Herausgabe an den Mandanten 36 Monate nach Beendigung des Mandats erlischt.
(5) Ergänzungen oder Änderungen der Mandatsbedingungen - auch bloße Abweichungen im Rahmen des Mandats - bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(6) Sollte eine der Bestimmungen dieser Mandatsbedingungen lückenhaft rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben hiervon die übrigen Bestimmungen in der Wirksamkeit unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke gilt die rechtliche Regelung, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am Nächsten kommt, was die Vertragspartner in der Bestimmung beabsichtigt haben.
Dortmund, 01.10.2010
Gez. Judith Brüning